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 Gütestelle nach BaySchlG

 

In Bayern wurde im Jahre 2000 das Schlichtungsverfahren eingeführt. Diesem Verfahren unterfallen bestimmte nachbarrechtliche Ansprüche und Streitigkeiten über Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in der Presse oder im Rundfunk begangen worden sind (Art. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BaySchlG). Diese Angelegenheiten müssen zunächst in einer Güteverhandlung vor einem Schlichter behandelt werden. Erst wenn die durchgeführte Güteverhandlung ergebnislos verlief, kann Klage vor Gericht erhoben werden (Art. 1 BaySchlG).

 


Zur Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist ein Antrag an die Gütestelle zu stellen (Art. 7, Art. 9 BaySchlG). Der Antrag hat die Namen und die ladungsfähigen Adressen der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens zu enthalten (Art. 9 BaySchlG). Der Schlichter ordnet nach Eingang des Schlichtungsantrages die Durchführung einer Güteverhandlung (Schlichtungsgespräch) an, erhebt den Vorschuß auf die Schlichtungskosten (maximal EUR 120,00 zzgl. USt, vgl. Art. 13, Abs. 2 BaySchlG) und lädt die Parteien zu diesem Gespräch (Art. 10 Abs. 1 BaySchlG). Die Streitparteien haben für die Güteverhandlung persönlich vor dem Schlichter zu erscheinen, sie können sich jedoch von ihren Rechtsanwälten begleiten lassen (Art. 11 BaySchlG). Die Verhandlung ist nicht öffentlich (Art. 10, Abs. 2 BaySchlG). Der Schlichter hat mit den Parteien die Streitsache zu erörtern und kann Vorschläge zur Lösung des Konflikts unterbreiten (Art. 10 Abs. 1 BaySchlG). Sofern zwischen den Parteien im Schlichtungsverfahren eine Vereinbarung zur Beilegung des Konflikts geschlossen wird, protokolliert der Schlichter den geschlossenen Vergleich (Art. 12 BaySchlG). Dieser Vergleich ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 ZPO. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, stellt er der Antragstellerpartei eine Bestätigung über das Scheitern des Schlichtungsversuches aus (Art. 4 BaySchlG). Gleiches gilt, wenn die Antragsgegnerpartei zum Schlichtungstermin nicht erscheint (Art. 11, Abs. 4, S. 3 BaySchlG). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens (ohne Anwaltskosten der Parteien) betragen maximal EUR 120,00 zzgl. USt.; soweit der Schlichter zum Vollzug einer Vereinbarung tätig wird, fällt eine weitere Gebühr in Höhe von EUR 50,00 zzgl. Ust an (Art. 13 BaySchlG). Eine Erstattung eigener Kosten der Parteien erfolgt regelmäßig nicht, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas abweichendes (Art. 17 BaySchlG).

 

 
Auch in Fällen, in denen kein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorliegt, kann ein Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung (Mediation) vor dem Schlichter durchgeführt werden (Art. 3 BaySchlG). Die Vorteile des Schlichtungsverfahrens (Nichtöffentlichkeit, Neutralität und Zeugnisverweigerungsrecht des Schlichters, Verjährungshemmung, Schaffung eines Vollstreckungstitels) gelten auch in diesen Fällen.

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